Grundlagen der Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer wird fällig, wenn Vermögen aufgrund eines Todesfalls übertragen wird. Das Erbe wird besteuert, basierend auf dem Wert des vererbten Vermögens und dem Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben. Das deutsche Recht unterscheidet dabei zwischen mehreren Steuerklassen, die festlegen, wie viel Steuer ein Erbe zahlen muss.
Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Es gibt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Steuerklasse I umfasst nahe Verwandte wie Ehegatten, Kinder und Enkelkinder. Steuerklasse II betrifft entferntere Verwandte, wie Geschwister oder Nichten und Neffen. Steuerklasse III gilt für alle anderen Erben, einschließlich Freunde oder nicht verwandte Personen.
Jede Steuerklasse hat eigene Freibeträge. Diese Freibeträge bestimmen den Teil des Erbes, der steuerfrei bleibt. Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Für entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte fällt der Freibetrag auf 20.000 Euro.
Steuersätze der Erbschaftssteuer
Die Höhe der Erbschaftssteuer variiert je nach Steuerklasse und dem Wert des ererbten Vermögens. In Steuerklasse I reichen die Steuersätze von 7 % bis 30 %. In Steuerklasse II beginnen die Steuersätze bei 15 % und gehen bis 43 %. Für Steuerklasse III gelten Steuersätze zwischen 30 % und 50 %.
Grundlagen der Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer greift, wenn Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird. Sie funktioniert ähnlich wie die Erbschaftssteuer, da auch hier Steuerklassen und Freibeträge gelten. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald der Wert der Schenkung den Freibetrag übersteigt.
Freibeträge bei der Schenkungssteuer
Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer sind identisch mit denen der Erbschaftssteuer. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkelkinder 200.000 Euro. Für entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Der Vorteil bei der Schenkungssteuer ist, dass diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, was eine strategische Vermögensplanung ermöglicht.
Steuersätze der Schenkungssteuer
Die Steuersätze bei der Schenkungssteuer sind identisch mit denen der Erbschaftssteuer. Auch hier reichen die Steuersätze in Steuerklasse I von 7 % bis 30 %, in Steuerklasse II von 15 % bis 43 % und in Steuerklasse III von 30 % bis 50 %.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Bestimmte Vermögenswerte sind sowohl bei der Erbschafts- als auch bei der Schenkungssteuer von der Steuer befreit oder werden begünstigt behandelt. Dazu gehören beispielsweise das selbstgenutzte Familienheim, das unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an Ehegatten oder Kinder übergehen kann. Auch Betriebsvermögen kann unter bestimmten Umständen steuerlich begünstigt oder gänzlich von der Steuer befreit werden, wenn der Betrieb nach der Erbschaft oder Schenkung für einen festgelegten Zeitraum fortgeführt wird.
Verfahrensweise und Fristen
Sowohl bei der Erbschafts- als auch bei der Schenkungssteuer muss der Empfänger des Vermögens innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall oder der Schenkung eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt einreichen. Das Finanzamt prüft die Steuerpflicht und stellt gegebenenfalls einen Steuerbescheid aus. Die Zahlung der Steuer muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids erfolgen.