Entstehung des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals 1991 eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung sowie weitere finanzielle Belastungen zu tragen. Nach einer kurzen Unterbrechung wurde er ab 1995 dauerhaft erhoben. Der Soli wurde auf die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer erhoben und betrug 5,5 % der jeweiligen Steuerlast.
Solidaritätszuschlag für die Mehrheit der Steuerzahler abgeschafft
Seit dem 1. Januar 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Steuerzahler. Das bedeutet, dass Personen, die ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb bestimmter Schwellen haben, keinen Soli mehr zahlen müssen. Die Grenze liegt bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von etwa 61.700 Euro für Alleinstehende und 123.400 Euro für Verheiratete. Wer unter dieser Grenze bleibt, zahlt keinen Solidaritätszuschlag.
Solidaritätszuschlag für Besserverdienende
Personen mit einem höheren Einkommen müssen weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen. Dies betrifft etwa 10 % der Steuerzahler. Der volle Satz von 5,5 % auf die Einkommensteuer greift bei einem zu versteuernden Einkommen ab etwa 96.400 Euro für Alleinstehende und 192.800 Euro für Verheiratete. Zwischen der Freigrenze und diesem Betrag wird der Soli jedoch nur teilweise erhoben, um einen gleitenden Übergang zu gewährleisten.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
Auf Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne, wird weiterhin Solidaritätszuschlag erhoben, da diese Einkünfte nicht unter die Einkommensgrenzen fallen. Hier gilt ein pauschaler Steuersatz von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer, die wiederum 25 % beträgt. Für Sparer, die höhere Kapitalerträge erzielen, bleibt der Soli somit relevant.
Berechnung und Abführung
Der Solidaritätszuschlag wird automatisch zusammen mit der Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer berechnet und abgeführt. Er erscheint als separater Posten auf dem Steuerbescheid. Arbeitnehmer müssen sich um nichts kümmern, da der Soli direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Auch bei der jährlichen Steuererklärung wird der Soli automatisch mitberücksichtigt.
Forderungen nach vollständiger Abschaffung
Seit der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags gibt es Diskussionen darüber, ob der Soli komplett abgeschafft werden sollte. Kritiker argumentieren, dass die ursprünglichen Gründe für die Erhebung des Soli, wie die Finanzierung der Wiedervereinigung, nicht mehr relevant seien. Befürworter betonen jedoch, dass der Soli weiterhin zur Finanzierung von Haushaltsdefiziten beiträgt. Bisher gibt es jedoch keine konkreten Pläne zur vollständigen Abschaffung des Zuschlags.