Klausel zur Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer ist eine der zentralen Regelungen im Ausbildungsvertrag und richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung des Berufs. Die Dauer beträgt in der Regel zwei bis dreieinhalb Jahre, je nach Beruf und Vorbildung des Auszubildenden. Diese Klausel muss den genauen Beginn und das Ende der Ausbildung festhalten. Zudem sollten Möglichkeiten zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit im Vertrag vermerkt werden, falls dies durch gute Leistungen oder besondere Umstände notwendig wird. Änderungen der Ausbildungsdauer müssen separat schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Klausel zur Probezeit
Die Probezeit-Klausel legt fest, dass die Probezeit mindestens einen Monat und maximal vier Monate beträgt. Während dieser Zeit können beide Parteien das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist beenden. Die Probezeit dient der Feststellung, ob der Auszubildende und der Betrieb zueinander passen. Im Vertrag muss die genaue Dauer der Probezeit angegeben sein. Änderungen der Probezeit, wie eine Verlängerung aufgrund längerer Krankheit des Auszubildenden, müssen schriftlich dokumentiert und von beiden Parteien bestätigt werden.
Klausel zur Vergütung
Die Vergütungsklausel regelt die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung und mögliche Zusatzleistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Fahrtkostenzuschüsse. Die Vergütung muss den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen entsprechen und jährlich ansteigen. Der Ausbildungsvertrag sollte die Höhe der Vergütung für jedes Ausbildungsjahr angeben sowie die Zahlungsweise und Fälligkeit festlegen. Bei tarifgebundenen Betrieben muss die Vergütungsklausel die geltenden Tarifverträge berücksichtigen. Unzulässige Vergütungsvereinbarungen, die unter der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegen, sind unwirksam.
Klausel zu den Arbeitszeiten
Die Arbeitszeitklausel legt die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit des Auszubildenden fest. Für volljährige Auszubildende gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, während für minderjährige Auszubildende das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anwendung findet. Im Vertrag sollten auch Regelungen zu Pausenzeiten und möglichen Überstunden enthalten sein. Die Klausel muss sicherstellen, dass die Arbeitszeit die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreitet und Berufsschulzeiten korrekt angerechnet werden. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen wie Schichtarbeit oder Teilzeitausbildung müssen die genauen Arbeitszeiten im Vertrag festgehalten werden.
Klausel zum Urlaubsanspruch
Die Urlaubsanspruchsklausel regelt die Anzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr. Der Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beträgt mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche). Für minderjährige Auszubildende gelten die höheren Urlaubsansprüche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz: mindestens 25 bis 30 Werktage je nach Alter. Der Vertrag muss festlegen, ob zusätzliche Urlaubstage gewährt werden, wie der Urlaub beantragt werden kann und ob Urlaubssperren bestehen. Nicht genommener Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres gewährt werden, andernfalls verfällt er.
Klausel zu den Pflichten des Ausbildenden
Diese Klausel definiert die Verpflichtungen des Ausbildungsbetriebs. Der Betrieb muss dem Auszubildenden alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Dazu gehört die Bereitstellung von Ausbildungsplänen, die Freistellung für den Berufsschulunterricht und die Übernahme der Kosten für vorgeschriebene Ausbildungsmaßnahmen. Der Betrieb ist zudem verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit des Auszubildenden zu gewährleisten und die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Verstöße gegen diese Pflichten können zu einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führen.
Klausel zu den Pflichten des Auszubildenden
Die Pflichten des Auszubildenden umfassen die Teilnahme an allen Ausbildungsmaßnahmen, das ordnungsgemäße Führen des Berichtshefts und die Einhaltung der betrieblichen Ordnung. Der Auszubildende ist verpflichtet, den Anweisungen der Ausbilder zu folgen und die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Darüber hinaus muss er bei Krankheitsfällen oder anderen Fehlzeiten unverzüglich den Betrieb informieren und gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorlegen. Diese Klausel regelt auch die Pflicht zur Geheimhaltung betrieblicher Informationen und zur pfleglichen Behandlung der zur Verfügung gestellten Ausbildungswerkzeuge.
Klausel zu Kündigungsbedingungen
Die Kündigungsklausel legt die Bedingungen fest, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann. Während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Nach der Probezeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund fristlos oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen möchte. Im Vertrag sollten auch die formalen Anforderungen für eine Kündigung (z. B. Schriftform) und mögliche Kündigungsgründe aufgeführt sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
Klausel zu Zusatzleistungen
Die Zusatzleistungsklausel kann Regelungen zu vermögenswirksamen Leistungen, Fahrtkostenzuschüssen, betrieblicher Altersvorsorge oder Verpflegungszuschüssen enthalten. Diese Klausel muss klar definieren, unter welchen Bedingungen diese Leistungen gewährt werden und ob sie an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Zusatzleistungen dürfen nicht als Ersatz für die Ausbildungsvergütung verwendet werden, sondern müssen als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden. Die genaue Höhe und der Auszahlungszeitpunkt dieser Leistungen sollten im Vertrag festgehalten werden.
Klausel zu Geheimhaltung und Datenschutz
Die Geheimhaltungs- und Datenschutzklausel verpflichtet den Auszubildenden, über betriebliche Angelegenheiten und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt während und nach der Ausbildungszeit. Der Ausbildungsvertrag sollte präzisieren, welche Informationen als vertraulich gelten und welche Folgen ein Verstoß haben kann. Datenschutzklauseln müssen zudem die gesetzlichen Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen, insbesondere wenn der Auszubildende Zugang zu personenbezogenen Daten hat.
Klausel zu Nebentätigkeiten
Die Nebentätigkeitsklausel regelt, ob und in welchem Umfang der Auszubildende einer Nebentätigkeit nachgehen darf. Der Ausbildungsbetrieb kann Nebentätigkeiten einschränken, wenn diese die Ausbildung beeinträchtigen oder gegen betriebliche Interessen verstoßen. Die Klausel sollte klar festlegen, welche Nebentätigkeiten zulässig sind und welche Pflichten der Auszubildende hat, wenn er einer solchen Tätigkeit nachgeht. Eine generelle Untersagung von Nebentätigkeiten ist jedoch nicht zulässig, es sei denn, sie gefährden den Ausbildungszweck oder beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit des Auszubildenden.
Klausel zu Rückzahlungspflichten
Wenn der Betrieb dem Auszubildenden zusätzliche Leistungen wie Weiterbildungsmaßnahmen oder finanzielle Unterstützung gewährt, kann eine Rückzahlungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden. Diese Klausel regelt, unter welchen Bedingungen der Auszubildende die Kosten teilweise oder vollständig zurückzahlen muss, beispielsweise bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung. Die Rückzahlungsklausel muss fair und transparent gestaltet sein und darf den Auszubildenden nicht unangemessen benachteiligen. Die Höhe der Rückzahlung und die Bedingungen müssen klar definiert sein, um rechtlich wirksam zu sein.