Gesetzliche Grundlage
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Mindestanspruch auf Urlaub für Auszubildende in Deutschland. Dieser Anspruch beträgt mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche. Für Auszubildende, die eine 5-Tage-Woche haben, beträgt der Mindestanspruch 20 Urlaubstage.
Unterschiede nach Alter
Minderjährige Auszubildende haben gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 Jahre alt sind, haben Anspruch auf mindestens 30 Werktage. Unter 17-Jährige haben Anspruch auf 27 Werktage, und unter 18-Jährige erhalten 25 Werktage Urlaub.
Urlaubsanspruch bei Volljährigen
Volljährige Auszubildende erhalten den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser beträgt mindestens 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Je nach Tarifvertrag oder betrieblicher Vereinbarung kann dieser Anspruch höher sein.
Beantragung des Urlaubs
Der Urlaub muss vom Auszubildenden rechtzeitig beim Ausbildungsbetrieb beantragt werden. Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. Die Entscheidung über den Urlaubszeitraum sollte im Einvernehmen mit dem Auszubildenden getroffen werden.
Übertragung von Resturlaub
Kann der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden, darf er auf das nächste Jahr übertragen werden. Der Resturlaub muss in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er.
Krankenstand während des Urlaubs
Erkrankt ein Auszubildender während des Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Auszubildende dem Arbeitgeber unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Der Urlaub kann dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Urlaub in der Berufsschulzeit
Berufsschulzeiten gelten als Arbeitszeit und dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Falls Urlaub während der Berufsschulzeit genommen wird, muss der Auszubildende für die versäumten Unterrichtsstunden keinen zusätzlichen Urlaubstag opfern.
Besondere Regelungen in Tarifverträgen
Viele Branchen haben Tarifverträge, die den Urlaubsanspruch der Auszubildenden zusätzlich regeln und oft über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen. Es ist ratsam, den geltenden Tarifvertrag zu prüfen, um den genauen Urlaubsanspruch zu erfahren.