Zusatzvereinbarungen zu Überstunden
Zusatzvereinbarungen, die Überstunden betreffen, müssen klar und unmissverständlich regeln, in welchen Fällen Überstunden geleistet werden dürfen und wie diese vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Für minderjährige Auszubildende sind Überstunden grundsätzlich nur in Notfällen zulässig. Volljährige Auszubildende dürfen Überstunden nur leisten, wenn sie den Ausbildungszweck nicht beeinträchtigen. Die Zusatzvereinbarung sollte festlegen, wie viele Überstunden maximal erlaubt sind und ob diese nur mit vorheriger Genehmigung durch den Ausbilder angeordnet werden können. Unzulässige Zusatzvereinbarungen, die den Auszubildenden zu regelmäßiger Mehrarbeit verpflichten, sind unwirksam.
Vereinbarungen zu Fahrtkosten und Reisekosten
Ein häufiges Thema in Zusatzvereinbarungen sind Regelungen zu Fahrt- und Reisekosten. Dies betrifft insbesondere die Übernahme von Fahrtkosten zur Berufsschule oder bei auswärtigen Ausbildungsmaßnahmen wie überbetrieblichen Lehrgängen. Der Ausbildungsvertrag kann festlegen, dass der Ausbildungsbetrieb die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder eine Kilometerpauschale bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs erstattet. Ebenfalls können die Bedingungen für die Übernahme von Verpflegungskosten und Unterkunftskosten bei mehrtägigen Lehrgängen festgehalten werden. Der Ausbildungsvertrag sollte diese Regelungen genau spezifizieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Zusatzvereinbarungen zur Weiterbildung
Einige Ausbildungsbetriebe bieten den Auszubildenden die Möglichkeit, an zusätzlichen Weiterbildungen teilzunehmen. Solche Angebote können in Form von Schulungen, Seminaren oder Kursen erfolgen und werden häufig in einer Zusatzvereinbarung geregelt. Der Ausbildungsvertrag sollte festlegen, ob die Teilnahme verpflichtend ist, welche Kosten der Betrieb übernimmt und ob der Auszubildende für die Teilnahme freigestellt wird. Darüber hinaus können auch Regelungen zu E-Learning oder berufsbegleitenden Weiterbildungsprogrammen getroffen werden. Diese Zusatzvereinbarungen dürfen jedoch nicht die regulären Ausbildungsinhalte ersetzen oder die Arbeitszeiten unangemessen verlängern.
Regelungen zu Sachleistungen
Zusatzvereinbarungen können auch Sachleistungen betreffen, die der Betrieb dem Auszubildenden zur Verfügung stellt, wie Arbeitskleidung, Werkzeuge, Computer oder Fachbücher. Im Vertrag muss geregelt werden, ob diese Sachmittel leihweise überlassen oder dem Auszubildenden dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Bei Leihgaben sollte im Vertrag klar definiert sein, wie die Rückgabe erfolgt und wer die Kosten trägt, falls die Sachmittel beschädigt oder verloren gehen. Eine Regelung zu Sachleistungen darf den Auszubildenden jedoch nicht unangemessen benachteiligen oder Verpflichtungen auferlegen, die den Ausbildungszweck beeinträchtigen.
Vereinbarungen zu Nebenjobs und Nebentätigkeiten
Der Ausbildungsbetrieb kann im Ausbildungsvertrag festlegen, ob und in welchem Umfang der Auszubildende einer Nebentätigkeit nachgehen darf. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Ausbildungszweck nicht durch zusätzliche Arbeitsbelastungen gefährdet wird. Eine absolute Untersagung von Nebenjobs ist jedoch unzulässig, sofern diese die Ausbildung nicht beeinträchtigen. Die Zusatzvereinbarung sollte klarstellen, dass Nebenjobs keine negativen Auswirkungen auf die Ausbildungsleistungen haben dürfen und der Ausbildungsbetrieb im Einzelfall die Erlaubnis zur Nebentätigkeit widerrufen kann, wenn gesundheitliche oder betriebliche Gründe dies erfordern.
Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten
Wenn der Ausbildungsbetrieb zusätzliche Weiterbildungen finanziert, kann im Ausbildungsvertrag eine Rückzahlungsklausel aufgenommen werden, die die Rückzahlung der Kosten regelt, falls der Auszubildende die Ausbildung vorzeitig abbricht oder den Betrieb kurz nach der Ausbildung verlässt. Diese Klauseln sind jedoch nur unter bestimmten Bedingungen wirksam: Sie müssen transparent und verständlich formuliert sein und dürfen den Auszubildenden nicht unangemessen benachteiligen. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den übernommenen Kosten stehen und darf nur zeitlich befristet gelten.
Regelungen zur Nutzung betrieblicher Ausstattung
Wenn der Auszubildende während der Ausbildung betriebliche Ausstattung wie Computer, Fahrzeuge oder spezielle Maschinen nutzt, kann dies durch eine Zusatzvereinbarung im Ausbildungsvertrag geregelt werden. Die Vereinbarung sollte festhalten, in welchem Umfang die Nutzung erlaubt ist, wer für Schäden haftet und welche Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind. Eine solche Vereinbarung ist besonders in technischen Berufen wichtig, bei denen der Auszubildende regelmäßig mit hochwertiger Ausrüstung arbeitet. Der Betrieb darf den Auszubildenden jedoch nicht für Schäden verantwortlich machen, die im Rahmen der Ausbildung entstehen, sofern dieser keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Regelungen zur Übernahme nach der Ausbildung
Einige Ausbildungsbetriebe bieten dem Auszubildenden eine Übernahmegarantie nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an. Diese Vereinbarung kann im Ausbildungsvertrag als Zusatz festgehalten werden und sollte die Bedingungen der Übernahme genau definieren. Dazu gehören die Dauer des anschließenden Arbeitsverhältnisses, die Vergütung und die Position im Betrieb. Eine solche Vereinbarung gibt dem Auszubildenden Planungssicherheit, ist aber nur dann wirksam, wenn sie schriftlich fixiert und klar formuliert ist. Der Betrieb kann die Übernahme unter bestimmten Bedingungen an die Leistungen des Auszubildenden knüpfen.
Geheimhaltungsvereinbarungen
Geheimhaltungsvereinbarungen regeln, dass der Auszubildende über betriebliche Angelegenheiten, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen auch nach Ende der Ausbildung Stillschweigen bewahren muss. Diese Vereinbarung kann besonders in Berufen mit Zugang zu sensiblen Daten, wie in der IT-Branche oder in Forschungsunternehmen, sinnvoll sein. Eine solche Zusatzvereinbarung darf jedoch nicht die berufliche Weiterentwicklung des Auszubildenden einschränken oder ihn in seiner späteren Berufsausübung unzulässig benachteiligen. Die Geheimhaltungsvereinbarung muss daher präzise formuliert sein und darf nur die im Rahmen der Ausbildung erlangten Kenntnisse betreffen.
Zusatzvereinbarungen zur Nutzung von Fahrzeugen
Wenn der Auszubildende während der Ausbildung betriebliche Fahrzeuge nutzt, kann dies durch eine separate Zusatzvereinbarung im Ausbildungsvertrag geregelt werden. Die Vereinbarung sollte festlegen, unter welchen Bedingungen das Fahrzeug genutzt werden darf, wer die Kosten für Treibstoff und Wartung trägt und wie die private Nutzung geregelt ist. Eine zusätzliche Klausel kann den Umgang mit Schäden und Versicherungsfragen klären. Der Auszubildende darf jedoch nicht für sämtliche Schäden haftbar gemacht werden, wenn diese ohne grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln entstanden sind.
Vereinbarungen zur Nutzung privater Geräte
Einige Ausbildungsbetriebe erlauben oder fordern die Nutzung privater Geräte wie Laptops oder Smartphones im Rahmen der Ausbildung. Diese Nutzung sollte im Ausbildungsvertrag genau geregelt werden, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Der Vertrag sollte festhalten, in welchem Umfang private Geräte genutzt werden dürfen, wie die Datensicherheit gewährleistet wird und ob der Betrieb für eventuelle Schäden oder Abnutzung aufkommt. Diese Zusatzvereinbarungen müssen klarstellen, dass die Nutzung privater Geräte freiwillig ist und dem Auszubildenden keine Nachteile entstehen, wenn er die Nutzung ablehnt.