Kündigungsbedingungen nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrags durch den Ausbilder nur aus wichtigem Grund zulässig. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt, dass wichtige Gründe vorliegen müssen, die eine Fortsetzung der Ausbildung unmöglich machen oder dem Ausbildungsbetrieb nicht zumutbar sind. Solche Gründe könnten etwa gravierende Pflichtverletzungen oder ein strafbares Verhalten des Auszubildenden umfassen.
Wichtiger Grund für eine Kündigung
Ein „wichtiger Grund“ für die Kündigung einer Berufsausbildung kann vielfältig sein. Dazu zählen unter anderem grobe Verstöße gegen betriebliche Anweisungen, Betrug, Diebstahl oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen. Der Kündigungsgrund muss konkret und nachweisbar sein; allgemeine Unzufriedenheit des Ausbilders reicht nicht aus.
Fristlose Kündigung und Verhältnismäßigkeit
Die Kündigung erfolgt in der Regel fristlos, sofern der wichtige Grund dies rechtfertigt. Es ist allerdings entscheidend, dass der Kündigungsgrund innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Ursache ausgesprochen wird. Verhältnismäßigkeit spielt eine große Rolle: Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen wie Abmahnungen nicht zu einer Verhaltensänderung des Auszubildenden geführt haben.
Form und Inhalt der Kündigung
Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Betrieb muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund konkret und nachvollziehbar darlegen. Unterschriften und Datumsangaben sind verpflichtend. Mündliche Kündigungen sind unzulässig. Zudem ist es ratsam, den Betriebsrat, sofern vorhanden, vorab zu informieren.
Rechtsfolgen und Einspruchsmöglichkeiten
Der Auszubildende kann gegen die Kündigung rechtlich vorgehen, wenn er die Begründung als unzureichend oder ungerechtfertigt ansieht. Hierzu kann der Auszubildende innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Auch die Berufsschule und Gewerkschaften bieten häufig Unterstützung und Beratung an.