Formvorschriften des Ausbildungsvertrags
Ein Ausbildungsvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden, um gültig zu sein. Dies ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschrieben. Der Vertrag darf nicht nur mündlich vereinbart werden, da ein mündlicher Vertrag keine rechtliche Bindung hat. Der Vertrag muss von beiden Vertragsparteien – dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb – unterschrieben werden. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters (z. B. der Eltern) erforderlich. Zudem muss der Vertrag in mehrfacher Ausführung vorliegen, damit sowohl der Betrieb als auch der Auszubildende ein Exemplar besitzen.
Erforderliche Vertragsbestandteile
Damit ein Ausbildungsvertrag gültig ist, muss er bestimmte Vertragsbestandteile gemäß BBiG enthalten. Dazu zählen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien (Ausbildungsbetrieb und Auszubildender)
- Ausbildungsberuf und Ausbildungsziel
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
- Höhe der Ausbildungsvergütung für jedes Ausbildungsjahr
- Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr
- Regelungen zur Probezeit
- Kündigungsbedingungen
- Ort der Ausbildung (Hauptausbildungsstätte und eventuelle Nebenstellen)
- Angaben zu zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs
Fehlen diese Angaben, ist der Vertrag unvollständig und möglicherweise ungültig.
Registrierung bei der zuständigen Kammer
Der abgeschlossene Ausbildungsvertrag muss der zuständigen Kammer, wie der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK), zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Kammer prüft den Vertrag auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben. Erst nach der Bestätigung durch die Kammer wird der Vertrag wirksam. Der Betrieb muss den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Ausbildungsbeginn einreichen. Ohne die Genehmigung der Kammer ist der Ausbildungsvertrag rechtlich nicht vollständig wirksam und kann keine Grundlage für die Zulassung zur Abschlussprüfung bilden.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit
Ein Ausbildungsvertrag ist nur dann wirksam, wenn der Betrieb über die notwendige Ausbildungsbefugnis verfügt. Dies bedeutet, dass der Ausbilder die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung erfüllen muss. Zudem muss der Ausbildungsbetrieb geeignet sein, die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen keinen wirksamen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Eignung des Betriebs wird von der zuständigen Kammer im Rahmen der Registrierung überprüft.
Minderjährigkeit des Auszubildenden
Wenn der Auszubildende minderjährig ist, sind besondere Anforderungen an die Gültigkeit des Vertrags zu beachten. Der Ausbildungsvertrag muss zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern (in der Regel den Eltern) unterschrieben werden, da ein minderjähriger Auszubildender allein keinen rechtsverbindlichen Vertrag abschließen kann. Ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist der Vertrag unwirksam. Der Betrieb ist verpflichtet, die Unterschriften der Eltern einzuholen, bevor die Ausbildung beginnt. Zudem müssen bei minderjährigen Auszubildenden die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden.
Richtiger Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Der Ausbildungsvertrag muss vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden. Ein Vertrag, der erst nach dem offiziellen Beginn der Ausbildung unterzeichnet wird, kann rechtlich angefochten werden. Der Vertrag muss zudem schriftlich vorliegen, bevor der Auszubildende seine Tätigkeit aufnimmt. Sollte der Auszubildende bereits vor der Unterzeichnung im Betrieb tätig sein, gilt diese Zeit als Praktikum und nicht als Ausbildungszeit. Der Betrieb muss sicherstellen, dass der Vertrag vollständig und korrekt ausgefüllt ist, bevor der Auszubildende im Betrieb beginnt.
Gültigkeit bei Vertragsänderungen
Nachträgliche Änderungen am Ausbildungsvertrag, wie eine Anpassung der Vergütung, eine Änderung der Ausbildungsdauer oder des Ausbildungsorts, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend und führen dazu, dass die Änderungen rechtlich unwirksam sind. Jede Vertragsänderung muss ebenfalls der zuständigen Kammer zur Genehmigung vorgelegt werden. Erst nach der Bestätigung durch die Kammer gelten die Änderungen als wirksam und rechtsverbindlich.
Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
Ein Ausbildungsvertrag, der gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für Verträge, die die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Vergütung oder die Arbeitszeiten nicht einhalten oder die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes missachten. Auch unzulässige Klauseln, wie der Verzicht auf Urlaubstage oder die Verpflichtung zu unbezahlten Überstunden, machen den Vertrag ungültig. Der Auszubildende hat in solchen Fällen das Recht, die Anerkennung der Ausbildung zu verlangen oder den Vertrag bei der zuständigen Kammer überprüfen zu lassen.
Kündigung vor Vertragsbeginn
Ein Ausbildungsvertrag kann grundsätzlich vor Beginn der Ausbildung durch beide Parteien gekündigt werden, sofern dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf keiner Angabe von Gründen. Sobald die Ausbildung jedoch begonnen hat, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und -gründe. Eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn entbindet den Betrieb oder den Auszubildenden von allen weiteren vertraglichen Verpflichtungen. Der Ausbildungsvertrag verliert seine Wirksamkeit, ohne dass weitere Ansprüche geltend gemacht werden können.
Unterschriften und Formvorschriften
Die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags hängt maßgeblich von der korrekten Unterzeichnung ab. Beide Vertragsparteien müssen den Vertrag unterschreiben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen und darf nicht durch digitale Signaturen ersetzt werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Unterschriften, die nicht vollständig vorliegen, machen den Vertrag unwirksam. Der Auszubildende sollte darauf achten, dass er eine unterschriebene Kopie des Vertrags erhält.
Folgen eines unwirksamen Ausbildungsvertrags
Ein unwirksamer Ausbildungsvertrag führt dazu, dass das Ausbildungsverhältnis rechtlich nicht als gültig anerkannt wird. Dies kann schwerwiegende Konsequenzen haben, wie die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung oder die fehlende Anerkennung der Ausbildungszeit. Der Auszubildende kann in einem solchen Fall Schadensersatz oder eine Nachbesserung des Vertrags verlangen. Um die Gültigkeit sicherzustellen, sollten beide Vertragsparteien den Vertrag vor Beginn der Ausbildung genau prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.