Pflichten bei Krankheit
Bei einer Erkrankung sind Auszubildende verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren. In der Regel sollte dies sofort am ersten Krankheitstag erfolgen. Wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert, ist eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Bei einer Erkrankung haben Auszubildende Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen, wenn das Ausbildungsverhältnis länger als vier Wochen besteht. Dies ist durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach Ablauf der sechs Wochen erhalten sie in der Regel Krankengeld von ihrer Krankenkasse, das etwa 70 % des Bruttoverdienstes beträgt.
Nachholen des Berufsschulunterrichts
Wenn Auszubildende aufgrund einer Krankheit Unterricht in der Berufsschule verpassen, sollten sie den verpassten Stoff selbstständig nachholen. In der Regel sind Berufsschulen verpflichtet, den Auszubildenden bei der Nachbereitung des Unterrichtsstoffs zu unterstützen. Langfristige Erkrankungen können dazu führen, dass Prüfungen verschoben werden müssen oder eine Wiederholung des Schuljahres notwendig wird.
Verlängerung der Ausbildungszeit
Wenn eine längere Erkrankung dazu führt, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verlängern. Dies kann sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbilder bei der zuständigen Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) beantragt werden. Die Kammer entscheidet dann, ob und um wie viel die Ausbildungszeit verlängert wird.
Krankengeld und Versicherungsschutz
Nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten Auszubildende Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoentgelts, jedoch höchstens 90 % des Nettoverdienstes. Während der gesamten Ausbildungszeit sind Auszubildende in der Regel über die gesetzliche Krankenversicherung versichert, die auch im Krankheitsfall greift.
Schutz bei Kündigung wegen Krankheit
Eine Kündigung aufgrund einer Krankheit ist in der Berufsausbildung nur unter sehr strengen Bedingungen möglich. Eine außerordentliche Kündigung wegen längerer oder häufiger Erkrankung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. In der Regel ist eine Kündigung aufgrund von Krankheit rechtlich schwer durchzusetzen.