Sozialversicherungspflicht vor Ausbildungsbeginn
In Deutschland müssen Personen, die einer Tätigkeit nachgehen, die als sozialversicherungspflichtig gilt, Beiträge zur Sozialversicherung leisten. Diese Regelung betrifft auch angehende Auszubildende, wenn sie vor Beginn ihrer Ausbildung arbeiten und dabei über der Minijob-Grenze von 520 Euro monatlich verdienen. Andernfalls ist nur eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.
Krankenversicherung für angehende Auszubildende
Vor dem Start einer Ausbildung sind angehende Auszubildende in der Regel über die Familienversicherung krankenversichert, solange sie nicht älter als 25 Jahre sind und keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Wenn sie jedoch vor der Ausbildung ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen, müssen sie sich eigenständig krankenversichern und Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Rentenversicherungspflicht bei Beschäftigung
Auch die Rentenversicherungspflicht greift für angehende Auszubildende, die vor der Ausbildung in einem sozialversicherungspflichtigen Job arbeiten. Diese Beiträge fließen in die spätere Altersvorsorge ein. Ein Minijob vor der Ausbildung ist hingegen nur rentenversicherungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt.
Arbeitslosenversicherung und zukünftige Absicherung
Eine Beschäftigung vor der Ausbildung kann zu Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung führen. Dies ist vorteilhaft, da ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis vor der Ausbildung zur Arbeitslosenversicherungspflicht führt und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ermöglichen kann, falls die Ausbildung kurzfristig nicht begonnen wird oder eine Beschäftigung danach nicht gefunden wird.
Pflegeversicherung als Teil der Sozialabgaben
Die Pflegeversicherung ist ebenso Bestandteil der Sozialversicherungspflicht. Auszubildende, die vor Ausbildungsbeginn eine versicherungspflichtige Arbeit aufnehmen, zahlen auch in die Pflegeversicherung ein. Die Familienversicherung deckt diesen Bereich ab, solange der Auszubildende noch familienversichert ist, andernfalls fallen individuelle Beiträge an.
Besonderheiten bei Praktika und Übergangsjobs
Für Personen, die zwischen Schule und Ausbildung ein Praktikum oder einen Übergangsjob ausüben, gibt es spezifische Regelungen. Praktika, die im Rahmen von Ausbildungsordnungen oder Studienordnungen verpflichtend sind, sind sozialversicherungsfrei. Freiwillige Praktika und Übergangsjobs hingegen unterliegen bei einem Einkommen über der Minijob-Grenze der Sozialversicherungspflicht.
Anmeldung zur gesetzlichen Krankenkasse
Angehende Auszubildende, die vor der Ausbildung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, müssen sich eigenständig bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Dabei wählen sie eine Krankenkasse ihrer Wahl und schließen dort eine Mitgliedschaft ab, sofern sie nicht familienversichert bleiben können. Die Krankenkasse übernimmt dann die Meldung bei den anderen Sozialversicherungszweigen.
Sozialversicherungsnummer beantragen
Eine Sozialversicherungsnummer ist notwendig, um in Deutschland in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig zu sein. Diese Nummer wird in der Regel automatisch durch die Krankenkasse beim Rentenversicherungsträger beantragt, wenn die Person zuvor keine Sozialversicherungsnummer hatte. Sie bleibt lebenslang gültig und muss für den Arbeitgeber vorgelegt werden.
Nachweis der Familienversicherung
Wer bis zur Ausbildung über die Eltern familienversichert ist, sollte der Krankenkasse einen Nachweis über diese Familienversicherung vorlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Tätigkeit unterhalb der Minijob-Grenze ausgeübt wird, da hier keine eigene Krankenversicherung notwendig ist. Bei einer Versicherungspflicht muss der Nachweis über eine eigenständige Krankenversicherung vorgelegt werden.
Meldung an den Arbeitgeber
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Ausbildung ist es erforderlich, dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse sowie die Sozialversicherungsnummer vorzulegen. Der Arbeitgeber übernimmt dann die Anmeldung zur Sozialversicherung und zieht die Beiträge direkt vom Gehalt ab.