Probezeit und Kündigung
In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate betragen.
Kündigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Beispiele für wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder körperliche Übergriffe.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar macht. Dies kann zum Beispiel bei Straftaten oder groben Verstößen gegen die Ausbildungspflichten der Fall sein. Auch in diesem Fall ist die Kündigung schriftlich und mit Angabe der Gründe einzureichen.
Ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden
Nach der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung ganz aufgeben oder eine andere Berufsausbildung beginnen möchte. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine Begründung ist jedoch nicht erforderlich.
Kündigungsschutz
In Deutschland gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Auszubildende. Eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb ist nach der Probezeit grundsätzlich nicht möglich, außer aus einem wichtigen Grund. Der Schutz umfasst auch Schwangere und Auszubildende in Elternzeit. Außerdem ist eine Kündigung während einer Betriebsratsmitgliedschaft oder im Jugend- und Auszubildendenvertretungsamt erschwert.
Anhörung des Betriebsrats
Bevor der Ausbildungsbetrieb eine Kündigung ausspricht, muss der Betriebsrat angehört werden, wenn ein solcher im Unternehmen vorhanden ist. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.
Kündigung bei Minderjährigen
Wenn der Auszubildende minderjährig ist, muss die Kündigung zusätzlich den Erziehungsberechtigten zugehen, damit sie wirksam wird. Eine Kündigung ohne Zustellung an die Eltern ist bei Minderjährigen unwirksam.
Recht auf Ausbildungsnachweis
Nach einer Kündigung hat der Auszubildende das Recht auf ein Ausbildungszeugnis. Dieses muss eine Bewertung der Leistungen und des Verhaltens enthalten und darf keine negativen Formulierungen oder versteckte Hinweise enthalten.