Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, dem Auszubildenden die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Die Ausbildung muss gemäß den Vorgaben des Ausbildungsplans erfolgen und darf nur von qualifizierten Ausbildern durchgeführt werden. Der Betrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden kostenlose Ausbildungsmittel wie Fachbücher, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht und Prüfungen freizustellen sowie ein Berichtsheft zur Verfügung zu stellen.
Recht auf angemessene Vergütung
Der Auszubildende hat das Recht auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Diese muss mindestens den tariflichen oder gesetzlichen Mindestvorgaben entsprechen. Die Vergütung steigt in der Regel mit jedem Ausbildungsjahr. Der Vertrag muss die Höhe und Fälligkeit der Vergütung klar regeln. Falls keine tarifliche Bindung besteht, muss die Vergütung dennoch so bemessen sein, dass sie dem Ausbildungszweck angemessen ist. Neben der monatlichen Vergütung hat der Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, sofern diese vertraglich vereinbart sind.
Pflicht zur Führung des Berichtshefts
Ein zentraler Bestandteil der Ausbildung ist das ordnungsgemäße Führen eines Berichtshefts. Der Auszubildende ist verpflichtet, regelmäßig Aufzeichnungen über den Ablauf der Ausbildung und die vermittelten Inhalte zu machen. Das Berichtsheft dient als Nachweis der vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten und ist bei der Zulassung zur Abschlussprüfung vorzulegen. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden die notwendige Zeit während der Arbeitszeit für das Führen des Berichtshefts einzuräumen und die Aufzeichnungen regelmäßig zu kontrollieren.
Recht auf Urlaub und Freizeit
Ein Auszubildender hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub, der im Ausbildungsvertrag geregelt sein muss. Der Urlaub richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (bei minderjährigen Auszubildenden) oder dem Bundesurlaubsgesetz (bei volljährigen Auszubildenden). Bei Minderjährigen beträgt der Urlaubsanspruch je nach Alter zwischen 25 und 30 Werktagen. Der Ausbildungsbetrieb muss sicherstellen, dass der Urlaub möglichst zusammenhängend gewährt wird und der Auszubildende seine Erholungsphasen hat. Zudem darf der Betrieb den Auszubildenden nicht zwingen, während des Urlaubs zu arbeiten.
Pflicht zur Teilnahme an Berufsschulunterricht
Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht sowie an den vorgeschriebenen Prüfungen teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb muss ihn dafür freistellen und darf keine Nachteile bei der Vergütung oder Arbeitszeit daraus ableiten. Berufsschultage gelten als Arbeitszeit, und der Auszubildende darf an diesen Tagen nicht zusätzlich zur Arbeit im Betrieb herangezogen werden, wenn die Unterrichtszeit mehr als fünf Stunden beträgt. Dies stellt sicher, dass der schulische Teil der dualen Ausbildung nicht durch betriebliche Verpflichtungen beeinträchtigt wird.
Pflicht zur Verschwiegenheit
Der Auszubildende ist verpflichtet, über betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt sowohl während der Ausbildungszeit als auch nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. Der Auszubildende darf keine Betriebsgeheimnisse weitergeben oder vertrauliche Informationen nutzen, um sich oder Dritten einen Vorteil zu verschaffen. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit ist im Vertrag klar geregelt und kann bei Verstößen zu einer Abmahnung oder sogar einer fristlosen Kündigung führen.
Recht auf Schutz und Sicherheit
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, für den Schutz und die Sicherheit des Auszubildenden zu sorgen. Dies bedeutet, dass der Betrieb die Arbeitsbedingungen so gestalten muss, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind. Der Arbeitgeber muss die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften einhalten. Für minderjährige Auszubildende gelten darüber hinaus besondere Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die z. B. die Arbeitszeit und die Art der Tätigkeiten regeln. Der Betrieb ist verpflichtet, regelmäßige Sicherheitsunterweisungen durchzuführen und auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu achten.
Pflicht zur Leistungserbringung
Der Auszubildende ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften auszuführen. Dies beinhaltet, dass der Auszubildende den Weisungen der Ausbilder Folge leistet und die betrieblichen Regelungen und Anweisungen beachtet. Darüber hinaus muss er Sorge tragen, dass die Ausbildungsmaterialien pfleglich behandelt werden. Der Auszubildende ist verpflichtet, regelmäßig an den praktischen und theoretischen Ausbildungseinheiten teilzunehmen und sich aktiv in den Lernprozess einzubringen.
Recht auf Unterstützung und Feedback
Der Auszubildende hat das Recht, regelmäßiges Feedback über seine Leistungen und seinen Ausbildungsfortschritt zu erhalten. Der Ausbilder muss mindestens einmal im Jahr ein formelles Gespräch führen, in dem der bisherige Verlauf der Ausbildung besprochen wird. Dieses Feedback-Gespräch dient der Orientierung und der Weiterentwicklung des Auszubildenden. Darüber hinaus hat der Auszubildende das Recht auf Unterstützung bei Schwierigkeiten, sei es bei der Vermittlung von Fachinhalten oder bei persönlichen Problemen, die die Ausbildung beeinträchtigen könnten.
Pflicht zur Einhaltung der Ausbildungsordnung
Der Ausbildungsbetrieb muss die Ausbildung entsprechend der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans durchführen. Das bedeutet, dass die Ausbildung strukturiert und inhaltlich korrekt erfolgen muss. Der Betrieb darf den Auszubildenden nicht für Tätigkeiten einsetzen, die nicht dem Ausbildungszweck dienen. Dies gilt auch für Überstunden und Tätigkeiten, die keinen Ausbildungsbezug haben. Die Kammern, wie die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK), überwachen die Einhaltung dieser Vorgaben.