in 🇩🇪 Deutschland

Arbeitszeiten

Arbeitszeiten im Ausbildungsvertrag 2025

Die Arbeitszeiten im Ausbildungsvertrag in Deutschland unterliegen klaren gesetzlichen Regelungen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Auszubildenden zu schützen und sicherzustellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß abläuft. Dabei greifen sowohl das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), falls der Auszubildende minderjährig ist. Im Ausbildungsvertrag müssen die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten, Pausenregelungen sowie Sonderbestimmungen für Überstunden klar definiert werden. Die Regelungen sollen eine ausgewogene Kombination aus praktischer Ausbildung im Betrieb und theoretischer Ausbildung in der Berufsschule gewährleisten.

Reguläre Arbeitszeit für volljährige Auszubildende

Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz, das eine maximale tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden vorschreibt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Unter bestimmten Umständen kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein entsprechender Ausgleich geschaffen wird. Überstunden sollten im Ausbildungsvertrag klar geregelt und vergütet oder durch Freizeitausgleich kompensiert werden. Die Arbeitszeitregelungen sind im Vertrag so festzuhalten, dass die Vereinbarkeit von Berufsschule und praktischer Ausbildung gewährleistet bleibt.

Besondere Regelungen für minderjährige Auszubildende

Für minderjährige Auszubildende gelten strengere Vorschriften gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen Minderjährige grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn, es gelten branchenspezifische Ausnahmen, wie z. B. im Gesundheitswesen oder der Gastronomie. Die Arbeitszeit darf auf keinen Fall auf mehr als fünf Tage pro Woche verteilt werden, und es sind ausreichende Pausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bzw. 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden einzuhalten.

Berücksichtigung von Berufsschulzeiten

Berufsschulzeiten gelten als Arbeitszeiten und müssen im Ausbildungsvertrag berücksichtigt werden. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird als voller Arbeitstag angerechnet und darf nicht durch zusätzliche betriebliche Arbeitszeit ergänzt werden. Wenn der Berufsschultag weniger als fünf Stunden umfasst, darf der Auszubildende an diesem Tag noch im Betrieb tätig sein, wobei die Gesamtarbeitszeit die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten darf. Bei minderjährigen Auszubildenden dürfen Berufsschultage nicht mit praktischen Einsätzen kombiniert werden, wenn die tägliche Höchstarbeitszeit dadurch überschritten wird.

Regelungen zu Pausen und Ruhezeiten

Die gesetzlichen Pausenregelungen sind ebenfalls im Ausbildungsvertrag zu beachten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden beträgt die Pausenzeit mindestens 60 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause erforderlich. Die Pausen dürfen dabei nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen, sondern müssen innerhalb der Arbeitszeit genommen werden. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen für volljährige Auszubildende mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Bei minderjährigen Auszubildenden beträgt die Ruhezeit mindestens 12 Stunden. Diese Regelungen sind verbindlich und dürfen nicht durch vertragliche Vereinbarungen aufgehoben werden.

Arbeitszeiten an Wochenenden und Feiertagen

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Auszubildenden an Wochenenden und Feiertagen unzulässig. Ausnahmen gelten für Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, die Landwirtschaft oder das Gesundheitswesen, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In solchen Fällen muss der Auszubildende jedoch einen entsprechenden Freizeitausgleich erhalten, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Der Ausbildungsvertrag sollte klar regeln, in welchen Fällen der Auszubildende an Wochenenden arbeiten muss und wie die Ersatzruhetage gestaltet werden.

Überstundenregelungen im Ausbildungsvertrag

Überstunden sind für Auszubildende grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zulässig und dürfen den Ausbildungszweck nicht beeinträchtigen. Für minderjährige Auszubildende sind Überstunden nur dann erlaubt, wenn sie zur Abwendung eines Notfalls erforderlich sind. Überstunden müssen entweder durch zusätzliche Vergütung oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Im Ausbildungsvertrag sollte eindeutig geregelt sein, wie Überstunden erfasst und abgerechnet werden. Der Auszubildende darf nicht verpflichtet werden, regelmäßig Überstunden zu leisten. Überstundenregelungen, die den gesetzlichen Vorgaben widersprechen, sind unwirksam.

Flexible Arbeitszeitmodelle

Flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit oder Teilzeitausbildung sind im Rahmen der dualen Ausbildung möglich, müssen jedoch im Ausbildungsvertrag festgehalten und genehmigt werden. Gleitzeitmodelle ermöglichen es, die Arbeitszeit an die individuellen Bedürfnisse des Auszubildenden anzupassen, solange die Gesamtarbeitszeit nicht überschritten wird. Bei Teilzeitausbildung wird die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend reduziert, um z. B. familiäre Verpflichtungen oder gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Der Ausbildungsvertrag muss in solchen Fällen genaue Regelungen zu den Arbeitszeiten und möglichen Ausgleichszeiten enthalten.

Arbeitszeit bei Schicht- und Nachtarbeit

Schichtarbeit ist nur unter bestimmten Bedingungen für Auszubildende zulässig. Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr beschäftigt werden, z. B. in Bäckereien oder im Gesundheitswesen. Für volljährige Auszubildende gelten die allgemeinen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, wonach Nachtarbeit nach 23:00 Uhr vermieden werden soll, wenn sie nicht durch die Ausbildungsinhalte notwendig ist. Der Ausbildungsvertrag sollte detailliert festhalten, in welchen Fällen Schichtarbeit notwendig ist und wie die gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden.

Recht auf Freistellung für Prüfungen und Berufsschule

Auszubildende haben ein Recht auf Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen, einschließlich der Vorbereitungszeit am Tag vor der Abschlussprüfung. Diese Freistellung wird als Arbeitszeit anerkannt und darf nicht durch zusätzliche betriebliche Einsätze ausgeglichen werden. Der Betrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden auch für den Berufsschulunterricht ohne Lohnabzug freizustellen. Der Ausbildungsvertrag sollte klar regeln, dass Prüfungszeiten und Vorbereitungszeiten als Arbeitszeit gelten und der Auszubildende in dieser Zeit nicht zusätzlich im Betrieb arbeiten muss.

Dokumentation der Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten von Auszubildenden müssen genau dokumentiert werden, insbesondere wenn es um Überstunden, Pausenzeiten und Sonderregelungen geht. Die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber der zuständigen Kammer und soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Im Ausbildungsvertrag sollte festgehalten werden, wie die Arbeitszeit erfasst wird, z. B. durch elektronische Zeiterfassung oder manuelle Stundenzettel. Der Auszubildende hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu nehmen, um sicherzustellen, dass keine Fehlbuchungen oder Verstöße vorliegen.

Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen

Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen, insbesondere bei minderjährigen Auszubildenden, können zu Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden führen. Der Ausbildungsvertrag darf keine Regelungen enthalten, die gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Falls der Ausbildungsbetrieb regelmäßig gegen die Arbeitszeitvorgaben verstößt, kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrags und zu einer Anzeige bei der zuständigen Kammer führen. Auszubildende, die sich unsicher sind, ob ihre Arbeitszeiten korrekt eingehalten werden, sollten sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) wenden.

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