Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld während der Ausbildungssuche
Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Bei Jugendlichen, die sich in der Suche nach einer Ausbildungsstelle befinden, kann der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Voraussetzung ist, dass der Jugendliche sich ernsthaft und aktiv um eine Ausbildungsstelle bemüht. Dies muss regelmäßig durch geeignete Nachweise belegt werden, beispielsweise durch Bewerbungen, Absagen oder die Registrierung bei der Agentur für Arbeit.
Nachweispflichten gegenüber der Familienkasse
Um Kindergeld während der Ausbildungsplatzsuche weiterhin zu erhalten, muss der Jugendliche der Familienkasse regelmäßig Nachweise über seine Bemühungen vorlegen. Dazu gehören beispielsweise Bewerbungsschreiben, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Bescheinigungen über eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit. Fehlen diese Nachweise, kann die Familienkasse die Zahlungen einstellen oder bereits gezahltes Kindergeld zurückfordern.
Zeitraum der Kindergeldzahlung während der Suche
Der Anspruch auf Kindergeld während der Suche nach einer Ausbildung besteht maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Regelung gilt, wenn noch keine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde. Ist bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen, kann Kindergeld nur noch in besonderen Fällen gewährt werden, etwa bei einem weiteren Studium oder einer Umschulung, sofern diese notwendig für den Berufseinstieg ist.
Registrierung bei der Agentur für Arbeit
Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt von Kindergeld während der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend. Diese Meldung dient als Nachweis, dass sich der Jugendliche aktiv um eine Ausbildungsstelle bemüht. Zusätzlich unterstützt die Agentur bei der Vermittlung und bietet Beratungsdienste, um die Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu erhöhen.
Besondere Regelungen bei Krankheit oder Freiwilligendienst
Wird der Jugendliche während der Ausbildungsplatzsuche krank oder leistet einen Freiwilligendienst ab, kann sich der Anspruch auf Kindergeld ändern. Bei längerer Krankheit muss der Familienkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, um weiterhin Kindergeld zu beziehen. Beim Freiwilligendienst, wie einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder dem Bundesfreiwilligendienst (BFD), bleibt der Anspruch auf Kindergeld ebenfalls bestehen, da dieser als eine Form der beruflichen Orientierung gilt.
Übergangszeiten zwischen Schulabschluss und Ausbildung
Zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung kann eine Übergangszeit bestehen, in der ebenfalls Kindergeld bezogen werden kann. Diese Zeit darf jedoch maximal vier Monate betragen. Ist die Zeitspanne länger, müssen Nachweise für eine aktive Suche nach einer Ausbildungsstelle vorgelegt werden, um den Anspruch auf Kindergeld aufrechtzuerhalten. Andernfalls endet der Kindergeldanspruch nach Ablauf der vier Monate.
Höhe des Kindergeldes bei Ausbildungssuche
Die Höhe des Kindergeldes bleibt während der Ausbildungsplatzsuche unverändert. Es beträgt derzeit 250 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind, 250 Euro für das dritte Kind und ab dem vierten Kind 250 Euro. Diese Beträge können sich durch gesetzliche Änderungen ändern, daher sollten die aktuellen Sätze regelmäßig überprüft werden. Die Zahlungen erfolgen monatlich durch die Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Beantragung und Zuständigkeit der Familienkasse
Die Beantragung des Kindergeldes erfolgt über die Familienkasse, die der Agentur für Arbeit angeschlossen ist. Hier müssen die notwendigen Unterlagen eingereicht werden, darunter der Nachweis über die Ausbildungsplatzsuche und gegebenenfalls die Anmeldung bei der Agentur für Arbeit. Bei Fragen oder Unklarheiten können sich Eltern und Jugendliche direkt an die zuständige Familienkasse wenden.